Stellungnahme des FDK zum Bundes-Immissionsschutzgesetz

· Stellungnahmen

Stellungnahme des Familienbundes zu einem Referentenentwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) – Erhöhung der Rechtssicherheit für Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätze

 


I. Allgemeine Erwägungen

Im Koalitionsvertrag heißt es: „Kinderlärm darf kein Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen sein. Wir werden die Gesetzeslage entsprechend ändern.“ Mit dem o. g. Gesetzesentwurf soll der Auftrag des Koalitionsvertrages umgesetzt werden.

Der Entwurf sieht vor, dass in § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes folgender Absatz 1a eingefügt wird: „Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz-  und –richtwerte nicht herangezogen werden“.

Der Familienbund begrüßt das Ziel des Entwurfs, die Rechtssicherheit für Kindertageseinrichtungen, Spielplätze und ähnliche Einrichtungen zu erhöhen und ein klares gesetzgeberisches Signal für eine familien- und kinderfreundliche Gesellschaft zu setzen. Vor dem Hintergrund sich häufender Klagen gegen „Kinderlärm“ ist eine Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes überfällig. Den Besonderheiten der von Kindern verursachten Geräusche wird bislang nicht hinreichend Rechnung getragen.

Insbesondere der bedarfsgerechte Ausbau der Kinderbetreuung darf nicht länger durch Klagen gegen die von Kindern verursachten Geräusche verzögert werden. Deshalb bedarf es nicht nur einer Änderung des für den Betrieb entsprechender Einrichtungen maßgeblichen Immissionsschutzrechts. Auch das Baurecht, das die Errichtung der Einrichtungen betrifft, ist zügig anzupassen. Konkret muss die  Baunutzungsverordnung dahingehend überarbeitet werden, dass Kindertagesstätten auch in reinen Wohngebieten generell zulässig sind.

Der Entwurf setzt ein wichtiges Zeichen gegen die strukturelle Rücksichtslosigkeit gegenüber Familien und Kindern. Deutschland ist auf dem Weg zu einem kinderentwöhnten Land. Je weniger die Familie mit Kindern das öffentliche Bild prägt, desto größer ist die Gefahr, dass das Verständnis für Familien, Kinder und speziell für Kinderlärm schwindet. Eine Gesellschaft ohne Kinder hat aber keine Zukunft. Die gesellschaftliche Grundstimmung muss sich ändern: Kinderlärm ist Zukunftsmusik und kein Grund für Gerichtsurteile. Der Bundesgesetzgeber ist gefordert, dafür einen wirksamen Beitrag zu leisten.

II. Zu der Regelung im Einzelnen

Der Entwurf sieht vor, dass durch Kinder hervorgerufene Geräuscheinwirkungen von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen (z.B. Ballspielflächen für Kinder) im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung darstellen und eine Heranziehung von Immissionsgrenz- und –richtwerten (z.B. TA Lärm; 18. BImSchV; LAI-Freizeitlärmrichtlinie) unterbleibt. Damit soll explizit ein Beurteilungsmaßstab in das geltende Lärmschutzrecht eingefügt werden, der Kinderlärm privilegiert.

Der Familienbund würdigt die Schaffung einer Regelung, die eine wesentlich größere Toleranz bei der Beurteilung von Kinderlärm verbindlich festlegt, als bedeutenden Schritt in die richtige Richtung. Allerdings schließt der Entwurf lediglich für den „Regelfall“ aus, dass die von Kindern verursachten Geräusche als schädliche Umwelteinwirkung bewertet werden.

Der Familienbund regt an, eine generelle Herausnahme der durch Kinder hervorgerufenen Geräuscheinwirkungen von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen aus dem Anwendungsbereich des Immissionsschutzrechts zu erwägen.

Das Immissionsschutzrecht verfolgt den Zweck, vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. „Kinderlärm“ ist jedoch sozialadäquates Verhalten. Es handelt sich um die vitale Lebensäußerung von Kindern, die Freiräume brauchen, um spielerisch soziales Verhalten zu erlernen und sich geistig wie körperlich normal entwickeln zu können. Mit Lärm, der von technischen Geräten, Anlagen oder dem Verkehr ausgeht, ist „Kinderlärm“ nicht zu vergleichen.

Der Auftrag des Koalitionsvertrages, „Kinderlärm darf kein Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen sein“, spricht ebenfalls dafür, über einen generellen Ausschluss  kindbedingter Geräusche von den Beschränkungen des Immissionsschutzrechts nachzudenken. Der Entwurf lässt eine gerichtliche Überprüfung darüber zu, ob ein vom Regelfall abweichender Sonderfall gegeben ist. Für die Praxis wird damit ein „Hintertürchen“ geöffnet, welches befürchten lässt, dass die gerichtlichen Auseinandersetzungen auf einer modifizierten Grundlage weiterhin geführt und letztlich nicht vermieden werden.   

Auch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erscheint ein genereller Ausschluss vertretbar. Der Ausschluss würde nur die Geräuscheinwirkungen betreffen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder  hervorgerufen werden. Im Übrigen gilt jedoch das allgemeine Immissionsschutzrecht, so dass z.B. die technische Ausstattung der Einrichtungen den üblichen Anforderungen entsprechen muss.

Bedenkenswert erscheint die Formulierung in Art. 2 Abs. 1 S. 1 des Entwurfs eines Bayerischen Gesetzes über die Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG), in dem es heißt: „Die natürlichen Lebensäußerungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind, sind als sozialadäquat hinzunehmen.“

Der Familienbund regt darüber hinaus an, im zivilrechtlichen Nachbarschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches explizit zu verankern, dass die in Frage stehenden Geräuscheinwirkungen keine wesentliche Beeinträchtigung für Eigentümer benachbarter Grundstücke darstellen. Damit käme das gesetzgeberische Signal für eine familien- und kinderfreundliche Gesellschaft auch im Zivilrecht klar zum Ausdruck.


Berlin, 12. Januar 2011
Familienbund der Katholiken

Stellungnahme als PDF